BEITRAGSORDNUNG
Auf der Grundlage von § 19 unserer Vereinssatzung hat der Gesamtvorstand in seiner Sitzung am 14.10.2019 die nachfolgende Beitragsordnung beschlossen.
1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beiträgen (§ 19 der Satzung) und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren, Umlagen und sonstige Gebühren werden von dem Gesamtvorstand beschlossen. Die festgesetzten Beträge treten am 01.07.2020 in Kraft.
3. Alle Sportler, die in einer Sektion der BSG ScanHaus Marlow tätig sind, müssen ab dem 01.07.2020 Mitglieder des Vereins sein.
4. Monatsbeiträge:
Beitragsform | Mitgliedsform | Monatsbeiträge |
01 | Erwachsene über 18 Jahren | 6,00 EUR |
02 | Erwachsene über 18 Jahren im Wettkampfbetrieb | 7,50 EUR |
03 | Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren | 3,00 EUR |
04 | Rentner nicht im Wettkampfbetrieb | 3,00 EUR |
05 | Fördermitglieder | mind. 3,00 EUR |
5. Die Beitragsform ist sektions- bzw. sportgruppenabhängig und die Monatsbeiträge von jedem Mitglied zu entrichten.
6. Für die Beitragshöhe ist die am Fälligkeitstag bestehende Mitgliedsform maßgebend. Mitglieder, welche in mehreren Sektionen aktiv sind zahlen, den betragshöchsten Beitrag nur einmal. Alle ermäßigten Beitragsformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.
7. Ein Spielerpass, ein Zweitspielrecht, eine Passänderung oder ähnliches ist mit 10,00 € bei der Antragstellung zu entrichten.
8. Beim Ausscheiden gem. § 7 unserer Vereinssatzung gilt eine Kündigungsfrist von 3 Monaten. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.
9. Die Beiträge sind fällig bei monatlicher Zahlung zum 1. des Monats, bei vierteljährlicher Zahlung zum 1. des Quartals, bei halbjährlicher Zahlung zum 1. Januar und zum 1. Juli des Kalenderjahrs. Bei einer jährlichen Zahlung ist der Mitgliedsbeitrag jeweils zum 1. Januar des Jahres fällig.
10. Die Abrechnung der Mitgliedsbeiträge zur Abführung an den Verein erfolgt durch Einzugsermächtigung.
11. Bei Nichteinhaltung von Terminstellungen im Zahlungsverkehr werden gebührenpflichtige Mahnungen fällig. Das jeweilige Mitglied bzw. die jeweilige Abteilung befindet sich im Verzug und ist vom Spiel- oder Trainingsbetrieb ausgeschlossen.
12. Mitglieder. die nur als Trainer im Verein oder als Schiedsrichter für den Verein im Kreis- oder Landesfußballverband tätig sind, zahlen keinen Beitrag.
Marlow, 12.10.2019